KOENEN.LEGAL

Bau- und Immobilienrecht mit Andreas Koenen

Bauantrag abgelehnt – wer trägt das Risiko?

Architektenhonorar bei riskantem Bauantrag

04.02.2024 12 min

Video zur Episode

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Zusammenfassung & Show Notes

Bauantrag abgelehnt? Wer muss die Planungskosten übernehmen?

🚨 Spannender Einblick in die Welt des Baurechts! In unserem neuesten Video "Honorar für riskanten Bauantrag?" geht es um die möglichen honorarrechtlichen Folgen baurechtlich ambitionierter Bauanträge.

👷 Architektinnen und Architekten stehen oft an der Schnittstelle zwischen anspruchsvollen Bauvorhaben und komplexen rechtlichen Anforderungen. In dieser Situation können sie schnell die Leidtragenden sein – jedenfalls dann, wenn sie sich rechtlich nicht absichern, wie der aktuelle Fall des OLG Celle zeigt, der im Vordergrund des Videos steht. 📽️ Hier der Link zum Video (YouTube): [https://youtu.be/SH9Ezi0iIgw].

👉 Weitere Infos – wie auch die aktuelle Ausgabe unseres Whitepapers „LEGAL STORIES“, in der es um den erwähnten, aktuell vor dem OLG Celle verhandelten Fall geht (mit Angabe des Aktenzeichens) – erhalten Sie unter LEGAL.VIDEO.

Im Fokus steht ein konkreter Fall aus Hannover, der die Grenzen der Verantwortung zwischen Bauherr und Architekt aufzeigt. Sie werden überrascht sein, welche weitreichende Folgen risikobehaftete Bauanträge haben können.

Konkret geht es um ein Projekt mit 40 Wohneinheiten. Der Architekt klagt sein Resthonorar. Aktuell muss er damit rechnen, jedenfalls einen Teil seines Honorars zurückzahlen zu müssen, da das Projekt letztlich nicht (mehr) genehmigungsfähig war. 

Die Frage ist: Kann ein Architekt sein Honorar verlieren, weil ein Projekt letztlich an rechtlichen Hürden scheitert? Und das, obwohl der Bauherr von Beginn an von einem Fachanwalt, einem "Sonderfachmann Recht", vertreten wurde, der alle genehmigungsrechtlichen Fragen geklärt und die Strategie vorgegeben hatte?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in im Januar 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung besteht ein Honoraranspruch lediglich für die ersten beiden Leistungsphasen (Grundlagenermittlung und Vorplanung), da hier die Genehmigungsfähigkeit noch keine Rolle spiele.

Etwas anderes gelte jedoch für die Leistungsphasen 3 und 4, die der Bauherr im Rahmen einer Vertragserweiterung beauftragt hatte. Insoweit muss der Architekt das Honorar zurückzahlen.

Bei Fragen können Sie sich gern an mich unter koenen@bauanwaelte.de wenden oder kontaktiere mich via Social Media.

Viel Freude mit dieser (ersten) Folge.
Andreas Koenen

Transkript